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Nach den Informationsveranstaltungen und -schreiben im Mai 2011 wurden in den letzten Wochen und Monaten die für die Einführung der sog. "gesplitteten Abwassergebühr" erforderlichen Grundlagen ermittelt und zum Abschluss nun die neuen Preise für die Schmutz- und Niederschlagswassergebühr berechnet.
Mit der Abrechnung der Abwassergebühren für das Jahr 2011 (Zustellung erfolgte im Januar 2012) werden somit erstmals
- 2,41 €/cbm Schmutzwassergebühr und
- 0,09 €/qm Niederschlagswassergebühr
im Bescheid festgesetzt. Die rechtlichen Grundlagen für die Gebührenfestsetzung finden Sie in der neuen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS), die im Amtsblatt vom 17.12.2011 veröffentlicht wurde:
Informationen zur Einführung der Niederschlagswassergebühr:
Die Einführung war aus rechtlichen Gründen erforderlich und soll zu einer verursachungsgerechteren Gebührenfestsetzung (im Bereich des Niederschlags-/ Oberflächenwassers) führen. Zwischenzeitlich wurden folgende Informationen veröffentlicht:
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- Stadtzeitung (vom 08.04.2011)
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- Präsentation in den Info-Veranstaltungen (vom 02.05. u. 04.05.11)
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- Informations- und Merkblatt:
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Vordrucke (PDF und Excel-Fassung vom 02.02.12):
für eine Antragstellung auf Nicht- oder abweichende Veranlagung, Prüfung, ob überhaupt ein Antrag gestellt werden kann oder Meldung von Änderungen (vgl. auch Muster zu Antrag und grafischem Nachweis)
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Abschließende Hinweise (zur Gebührenpflicht bei der Niederschlagswassergebühr):
Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass nicht die tatsächliche Menge (cbm) des Oberflächen-/ Niederschlagswassers entscheidend ist (keine Verrechnung über Abwasserzähler), sondern nach der Mustersatzung des Staatsministeriums des Innern die „bebaute und befestigte Fläche“ (qm); auch Länge u. Kosten der tatsächlich genutzten Bauwerke sind unrelevant.
Entscheidend für die Gebührenpflicht und das Maß bzw. die Höhe der NW-Gebühr des jeweiligen Grundstücks ist allein, ob von den einzelnen bebauten bzw. befestigten Flächen Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung (direkt oder indirekt, bewusst oder unbewusst) eingeleitet wird oder abfließt! Nur wenn nachweislich keinerlei Abwasser von bestimmten Flächen bzw. dem Grundstück zugeführt wird, sind diese Flächen bzw. ist das gesamte Grundstück gebührenfrei!
Es wurde zwar -vorläufig- eine Großteil der Anträge als glaubhaft und richtig angenommen, sofern jedoch bei späteren Prüfungen festgestellt werden sollte, dass die gemachten Angaben nicht mit der tatsächlichen Situation übereinstimmen, werden die hierfür bish. ggf. nicht erhobenen Gebühren zur Gleichbehandlung aller Gebührenzahler rückwirkend nacherhoben. Wir bitten diesbezüglich um Verständnis und Beachtung.
Bei Fragen oder Änderungen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Steuer-/ Abgabenamtes der Verwaltungsgemeinschaft Monheim gerne zur Verfügung.
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